Für den Ankauf und die Lieferung von neuen und gebrauchten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (AGB)

-Stand 01.01.2008-

I. Allgemeines

Diese AGB gelten für alle Verträge, Ankäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen des ankaufenden, verkaufenden, liefernden oder sonst. Leistungen erbringenden Landmaschinenhändlers (= Söllinger – Landtechnik GmbH) während der gesamten Geschäftsbeziehung. Bedingungen des Vertragspartners des Landmaschinenhändlers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass dies schriftlich anders vereinbart worden wäre. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Landmaschinenhändler und dem Vertragspartner. Vertragspartner ist, wer mit dem Landmaschinenhändler in welcher Form auch immer in Geschäftsbeziehung steht.

II. Angebot und Lieferumfang

  1. Angebote des Landmaschinenhändlers sind stets freibleibend. Ein Vertrag mit dem Landmaschinenhändler kommt erst dann zu Stande, wenn dieser schriftlich vorliegt, somit Angebot und Annahme vorliegen.
  2. Angebote über Preise und Lieferzeiten sind unverbindlich. Angaben im vom Landmaschinenhändler an Vertragspartner ausgehändigte Beschreibungen und Lieferumfang aus den Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, zu verwendende Betriebsstoffe, wie genau beschriebene Benzinarten oder Dieselarten oder auch Betriebskosten sind Vertragsinhalt.
  3. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Vertragspartner sofort nach Empfang der Ware beim Landmaschinenhändler schriftlich und unverzüglich vorzubringen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Landmaschinenhändlers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Vertragspartner als vorweg genehmigt, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Landmaschinenhändlers oder dessen Unterlieferanten entbinden dem Landmaschinenhändler von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
  4. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so ist der Landmaschinenhändler berechtigt den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 

III. Preis und Zahlung

  1. Die genannten Preise enthalten grundsätzlich keine Umsatzsteuer. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro. Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere für die Kalkulation relevante Kostenteile oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte etc. verändern, so ist der Landmaschinenhändler berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.
  2. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und Spesen frei fällig. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Landmaschinenhändler berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Beim Landmaschinenhändler einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, die Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Bei Nichteinhaltung einer Rate bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverluste in Kraft treten zu lassen und die Gesamtforderung fällig zu stellen.
  3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Landmaschinenhändler bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Vertragspartners ist nicht möglich.

IV. Eigentumsrecht

  1. Die von Landmaschinenhändler gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Landmaschinenhändlers. Der Vertragspartner hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung der noch im Eigentum des Landmaschinenhändlers stehenden Maschinen und Zubehörteile zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor vollständiger Bezahlung durch den Vertragspartner gelten als ausgeschlossen.
  2. Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Landmaschinenhändler jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Vertragspartner durch Eingehen dieser Geschäftsbedingungen verpflichtet.
  3. Sollte der Vertragspartner, welcher nicht Verbraucher ist, die vom Landmaschinenhändler gelieferte Ware weiterverkaufen, tritt der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) dem Landmaschinenhändler ab, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.Der Landmaschinenhändler kann vom Vertragspartner verlangen, dass dieser ihn die somit abgetretene Forderung der Faktura und den Schuldner aus der Faktura bekannt gibt und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

V. Kosten und Zinsen

  1. Der Landmaschinenhändler erstellt einen Kostenvoranschlag nach bestem Fachwissen, er kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Alle Angebote des Landmaschinenhändlers sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden vom Vertragspartner getragen und diesem verrechnet.
  2. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Landmaschinenhändler sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros zu refundieren. Sofern der Landmaschinenhändler das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 10,00 zuzüglich der sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
  3. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners werden bei Geldforderungen aus zweiseitigen Unternehmensgeschäften die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB berechnet. Unabhängig vom Verschulden beträgt dabei der Zinssatz 9,2 % über dem Basiszinssatz.

VI. Gewährleistung, Garantie und Haftung

  1. Soweit es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher handelt, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Die Gewährleistungsfrist für die vom Landmaschinenhändler gelieferten Produkte beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Ablieferung. In Hinblick auf die Untersuchungs- und Rügepflicht des Vertragspartners gelten für die Lieferungen des Landmaschinenhändlers die Vorschriften der §§377 und 378 UGB mit Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Die Rüge hat unverzüglich – spätestens binnen 14 Tagen nach Ablieferung – zu erfolgen. Das Unterlassen einer fristgerechten Rüge entbindet den Landmaschinenhändler von sämtlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, wenn der Mangel vom Vertragspartner bei sachgemäßer Untersuchung vor Beginn der Verarbeitung hätte entdeckt werden können. Das Unterlassen einer fristgerechten Rüge entbindet den Landmaschinenhändler auch von der Haftung für Folgeschäden. Der Vertragspartner kann sich auf eine Versäumung der Rügefrist nicht berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  2. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand vom Vertragspartner oder dritter Seite oder durch Einbau oder Umbau von Teilen fremder Herkunft verändert oder repariert worden ist. Ebenso nicht von der Gewährleistung umfasst sind Mängel, die durch nachlässige oder unrichtige Behandlung oder Verwendung durch den Vertragspartner herrühren, so zum Beispiel der Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, unrichtiger Benzin- oder Dieselmischungen oder Beanspruchung der Teile über die in Betriebsanleitungen oder sonstigen Hinweisen angegebenen Leistungsumfänge. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Reifen, Schläuche, Filter, Schmiermittel, Dichtungen, elektrische Beleuchtungsanlagen oder sonstige Ausrüstungen. Auch eine Gewährleistung auf natürlichem Verschleiß ist ausgeschlossen.
  3. Das Recht des Vertragspartners Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs in 6 Monaten. Bei gebrauchten Waren verjähren die Mängelansprüche von Verbrauchern in 12 Monaten ab Gefahrübergang. In allen anderen Fällen stehen dem Vertragspartner Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem Landmaschinenhändler ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 6 Monaten. Durch etwaige seitens des Vertragspartners unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung durch den Landmaschinenhändler vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungen im Vertragsgegenstand wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. 

VII. Schadenersatz und Haftungsbeschränkung

  1. Schadenersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung sind aus welchen Rechtsgrundlagen auch immer, gegenüber dem Landmaschinenhändler ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Landmaschinenhändlers vorliegt. Dies gilt nicht für den Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden, wenn die Haftung auf eine ausdrücklich schriftliche Zusicherung beruht, die den Vertragspartner vor dem Risiko solcher Schäden absichern soll. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben hievon unberührt. Der Nachweis des Verschuldens obliegt dem Vertragspartner. Im Hinblick auf die Schadenersatzansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Ware resultieren, sind die Untersuchungs- und Rügevorschriften der §§377 und 378 UGB nach Maßgabe der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden.
  2. Allgemeine Regressforderungen des Vertragspartners oder von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung sind gegenüber dem Landmaschinenhändler ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Landmaschinenhändlers verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Schadenersatzansprüche aus dem Titel etwaiger Lieferzeitüberschreitungen oder Nachlieferungen werden ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei sonstigem Haftungsausschluss, die ihm erteilten Sicherheitshinweise und die ihm übergebenen Betriebsanleitungen samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass bei Nichteinhaltung oder Zuwiderhandeln gegen die Betriebsanleitungen bzw. gegen die Verwendungsbestimmungen (insbesondere seitens der Hersteller), die Haftung des Landmaschinenhändlers ausgeschlossen ist. Eine Haftung für Schäden, welche auf Umständen beruhen, die durch höhere Gewalt, Streik oder nicht vorhersehbare und vom Landmaschinenhändler nicht verschuldete Verzögerungen der Zulieferer oder Hersteller oder sonstigen vergleichbaren Ergebnisse, die nicht im Einflussbereich des Landmaschinenhändlers liegen, hervorgerufen werden, wird gegenüber unternehmerische Vertragspartner ausgeschlossen.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Insolvenz des Vertragspartners oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masseunzulänglichkeit, sowie bei Zahlungsverzug ist der Landmaschinenhändler zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie für sämtliche zwischen dem Landmaschinenhändler und dem Vertragspartner sich ergebenden Streitigkeiten ist bei Verbrauchergeschäften der Wohnsitz des Vertragspartners, sonst das für Offenhausen sachlich und örtlich zuständige Gericht. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Republik Österreich geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
  3. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
  4. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Ist der Vertragspartner Unternehmer so gelten ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des UGB.

IX. Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG

Der Vertragspartner, welcher Verbraucher ist und einen Vertrag über Fernabsatz abgeschlossen hat, hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses bei Dienstleistungen oder bei Käufen jenen Tag ab dem der Vertragspartner oder ein von ihm beauftragter Dritter die Waren in Besitz genommen hat.

Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen der Vertragspartner dem Landmaschinenhändler (Söllinger – Landtechnik GmbH, Würting 7, 4625 Offenhausen,  07247/6127,  office@soellinger-lt.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (zB mit der Post versandter Brief, wobei ein Einschreiben empfohlen wird, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Vertragspartner kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesandt wird.

Wurde vom Vertragspartner verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der Vertragspartner dem Landmaschinenhändler einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. 

Allfällige Rücksendekosten hat der Vertragspartner zu bezahlen. Für einen etwaigen Wertverlust der Waren muss der Vertragspartner aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Das Widerrufsrecht gilt nicht bei Bestellung folgender Waren:

  • Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;
  • Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
  • Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;

Das Widerrufsrecht gilt nicht bei folgenden Dienstleistungen:

  • Bei Dienstleistungen, wenn der Landmaschinenhändler – auf Grundlage des ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen haben und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;
  • Bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Verbraucher den Landmaschinenhändler ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Erbringt der Landmaschinehändler bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert der Landmaschinenhändler Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Verbraucher hinsichtlich dieser zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren das Rücktrittsrecht zu.

Weitere Ausnahmen sind dem Gesetz (§ 18 FAGG) zu entnehmen.

Muster-Widerrufsformular
(gültig für jene Fälle, in denen der Vertrag im Zuge eines Fernabsatzgeschäfts oder eines Auswärtsgeschäfts abgeschlossen wurde)
Wenn der Vertrag widerrufen werden sollte, dann sollte der Vertragspartner dieses Formular ausfüllen und an den Landmaschinenhändler zurücksenden:
Söllinger – Landtechnik GmbH, Würting 7, 4625 Offenhausen, Tel: 07247/6127, E-Mail: office@soellinger-lt.at
Hiermit widerrufe ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über (*) vom (*)
Name des Verbrauchers: ____________________________________
Anschrift des Verbrauchers: __________________________________
Unterschrift des Verbrauchers (nur bei Mitteilung auf Papier): ________________________________
Datum:__________________________

X. Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG

Ist anzuwenden auf Verträge, die explizit vom Anwendungsbereich des FAGG ausgenommen sind, jedoch Verbraucher sind.

Ein Auftraggeber, der Verbraucher iSd § 1 KSchG ist und seine Vertragserklärung

  • weder in den Geschäftsräumen des Landmaschinenhändlers abgegeben,
  • noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Landmaschinenhändler selbst angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen seinen Rücktritt erklären.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine „Urkunde“ ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält.

Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Einschreiben wird ausdrücklich empfohlen. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.